Hinrichtungen und Strafmaßnahmen

Wie auch in allen anderen Bereichen war die NS-Bürokratie bezüglich der „Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften“ von einem wahren Regelungswahn durchdrungen. Dieser schlug sich in einer Vielzahl von Gesetzen, Erlassen, Verordnungen, Anordnungen, Bescheiden, Merkblättern und Formularen nieder, die alle Bereiche von der Anwerbung, der Vermittlung, der Unterbringung und den Lohn- und Arbeitsbedingungen bis zur Gebührenordnung für die Arbeitskarte betrafen.1

Ein Übertreten dieser Regelungen,führte zu Strafmaßnahmen, die wiederum akribisch geregelt waren.

Gerade auch in den Lagern und Betrieben wurden kleinste Abweichungen mit Strafen belegt. Hierzu untenstehendes Dokument aus dem Hoch Tief Lager in Hitzacker. 2

Auch außerhalb der Lager bestand jedoch für Zwangsarbeiter*innen ständig die Gefahr, teils willkürlicher, Strafmaßnahmen.

Für die Strafverfolgung der Zwangsarbeiter*innen galt nicht das deutsche Strafrecht. Auch in Fällen bei denen es sich nicht um spezifische Zwangsarbeiter*innendelikte handelte bildeten die Erlasse des Gestapo Chefs Himmler die Grundlage. Dies führte dazu, dass Zwangsarbeiter*innen für die gleichen Vergehen weitaus höhere Strafen zu erwarten hatten, als Deutsche.

Insbesondere für die polnischen und sowjetischen Zwangsarbeitenden bedeutete dies auch die ständige latente Präsenz der Gestapo in ihrem Alltag.3

Die Gründe die zu einer Anklage führen konnten waren vielfältig. So konnten beispielsweise Arbeiter*innen, deren Arbeit die Arbeitgeber*innen nicht zufriedenstellte, wegen Verweigerung der Arbeit oder nachlässiger Arbeit gemeldet, und der Sabotage bezichtigt werden.

Die Folge konnte Einweisung in ein Konzentrationslager oder in eines, der seit März 1940 bestehenden, sogenannten Arbeitserziehungslager sein. Diese waren zur Disziplinierung und Abschreckung, insbesondere von „Ausländern“, geschaffen worden. Dementsprechend waren zwei Drittel der Häftlinge ausländische Zwangsarbeiter*innen..4

Eine Vielzahl von Vorschriften sollte überdies regeln, dass Arbeiter*innen ihren Arbeitsplatz nicht ohne Einwilligung des Arbeitsamtes verließen.

Zwar waren die Arbeitsverhältnisse der Zwangsarbeiter*innen zumeist vertraglich geregelt, die Verträge konnten jedoch von den Arbeitgeber*innen weitestgehend willkürlich ausgelegt werden. Teilweise wurden Arbeitsverträge nach Vertragsende kurzerhand in Dienstverpflichtungen umgewandelt, so dass, die Arbeiter*innen auch nach Vertragsende gegen ihren Willen in Deutschland festgehalten werden konnten5

In den ersten Jahren des Krieges wurden Arbeitsvertragsbrüche und Fluchtversuche dahingehend geahndet, dass die flüchtigen Arbeiter*innen erneut dem Arbeitsamt zugeführt wurden. Später wurde diese Form des Arbeitsvertragsbruchs mit Strafen, die bis zu Einweisung in ein Straflager oder Konzentrationslager reichten, belegt.Teilweise wurden flüchtige Arbeiter*innen auch bis in ihre Ursprungsländer rückverfolgt, dort festgenommen zwangsweise nach Deutschland zurückgeführt, und dort vor Gericht gestellt.6

Ein solches Schicksal ereilte vermutlich den polnischen Arbeiter Josef Mroz, der in Güstritz im Einsatz war, und zu dem uns einige Unterlagen vorliegen. siehe Seite biographische Fragmente

Als mit Todesstrafe zu ahndendes Vergehen wurde der sogenannte„verbotene Umgang „ behandelt. Polen und „Ostarbeiter“ denen Geschlechtsverkehr oder intime Verhältnisse zu Deutschen, sei es nachweislich oder spekulativ, vorgeworfen wurde, wurden dafür mit dem Tode bestraft.

Auch für Zwangsarbeiter anderer Nationalitäten konnte Lagerhaft oder auch öffentliche Hinrichtung die Folge sein.7

Ein solches Schicksal widerfuhr dem polnischen Arbeiter Jan Wozniak auf der Seite biographische Fragmente näher eingegangen wird.

Solche Hinrichtungen sollten zugleich als Abschreckung für andere Zwangsarbeitende dienen. So mussten Zwangsarbeiter*innen der gleichen Nationalität den Hinrichtungen für gewöhnlich beiwohnen.8

1http://www.zwangsarbeit-in-goettingen.de/frames/fr_gesetze.htm

2 ITS Digital Archive, Arolsen Archives, Archivnummer:10376

3http://www.zwangsarbeit-in-goettingen.de/texte/strafen.htm

4 ebenda

5 ebenda

6 ebenda

7 http://www.zwangsarbeit-in-goettingen.de/frames/fr_strafen.htm

8 Rolf Meyer, Der Tod des Jan W. oder was geschah in Satemin 1943? in: Das Hakenkreuz im Saatfeld, Hrsg. Elke Meyer- Hoos, 2013, S.430